Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesantidiskriminierungsgesetz
LADG NRW§ 1 Ziele
Stand: 01.10.2026
Ziele dieses Gesetzes sind die Vermeidung von Diskriminierungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Land Nordrhein-Westfalen und die Förderung von Chancengleichheit sowie einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.